Satzung des Vereins Stadtmarketing Melle e.V.
Satzung des
Stadtmarketing Melle e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Melle e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Melle.
§ 2 Zwecke des Vereines
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die Attraktivität und den Bekanntheitsgrad der Stadt Melle zu fördern. Dies soll insbesondere erreicht werden durch Maßnahmen zur
- Förderung des Tourismus, des Marketings, des Handels sowie von Wirtschaft und Gewerbe,
- Entwicklung, Durchführung, Kommunikation über und Koordination von imagefördernden Veranstaltungen,
- Pflege, Kontakt und Unterstützung von Vereinen sowie
- lokale und regionale Öffentlichkeitsarbeit.
2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsrechtlichen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person oder sonstige Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können volljährige natürliche und juristische Personen sowie jede andere Personenvereinigung sein.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme.
§ 4 Beiträge
1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Jahresbeiträge.
2. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Festsetzung von unterschiedlichen Beiträgen der Mitglieder ist möglich.
3. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitgliedes;
b. durch Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung;
c. durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand; die Kündigung ist außer aus wichtigem Grund nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr;
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a. das Mitglied den Zwecken des Vereines grob zuwiderhandelt;
b. das Mitglied mit dem Beitrag um mehr als 4 Wochen im Rückstand ist.
3. Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Dieser ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
§ 6 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und maximal 8 Vorstandsmitgliedern, und zwar
a. dem Vorsitzenden,
b. dem Stellvertreter,
c. dem Geschäftsführer,
d. dem Schatzmeister
e. sowie bis zu 4 Beisitzern.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
4. Die Stadt Melle hat das Recht, den Geschäftsführer sowie einen Beisitzer zu benennen, die Kreisparkasse Melle hat das Recht, den Schatzmeister sowie ebenfalls einen Beisitzer zu benennen. Die benannten Vorstandsmitglieder sind mit ihrer Benennung ernannt, sie bedürfen keiner Wahl durch die Mitgliederversammlung.
5. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstands-mitgliedes ein Ersatzvorstandsmitglied bestellen.
Die von der Stadt Melle und der Sparkasse benannten Beisitzer können von der Mitgliederversammlung für andere Vorstandspositionen gewählt werden. In diesem Fall gilt für sie im übrigen Satz 1 in gleicher Weise; die Mitgliederversammlung kann die frei werdenden Beisitzerpositionen dann neu besetzen.
6. Vorstandsmitglieder dürfen nur Vereinsmitglieder sein oder Personen, die Vereinsmitgliedern angehören oder Vereinspersonen vertreten.
7. Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr sowie eine Finanzplanung auf. Er führt die Bücher des Vereines und erstellt den Jahresabschluss. Er hat den Kassenprüfern die Bücher und den Jahresabschluss zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Der Geschäftsführer ist Mitglied des Vorstandes und gleichzeitig besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte des Vorstandes. Über seine Arbeit hat er dem Vorstand laufend zu berichten. Näheres regelt eine vom Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung für den Geschäftsführer.
Im Rahmen dieser Aufgaben ist der Geschäftsführer nach § 30 Satz 2 BGB berechtigt, den Verein – wie der Vorstand nach § 26 BGB – nach außen im Rechtsverkehr allein zu vertreten. Der Verein haftet für die Handlungen dieses Geschäftsführers im Rahmen der Organhaftung des Vereines nach § 31 BGB.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder vom Geschäftsführer einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vor der Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu zwei Tage verkürzt werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Er kann zu den Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen, telefonischen oder einem sonstigen (z.B. per Email) Umlaufverfahren beschließen, wenn jedes Vorstandsmitglied damit einverstanden ist.
4. Beschlüsse sind mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
5. Über die Sitzungen ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal im Jahr und nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung der Einladung.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
3. Die Einberufung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Anschrift.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen sind. In der Versammlung können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nur einstimmig gebilligt werden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
2. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
3. Die Versammlung ist nichtöffentlich. Gäste können auf Antrag vom Versammlungsleiter zugelassen werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der vertretenen Stimmrechte ist eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen.
7. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes, soweit er zu wählen ist;
b. Entlastung des Vorstandes;
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d. Genehmigung der Jahresrechnung;
e. Wahl von Kassenprüfern für die Dauer von bis zu zwei Jahren;
f. Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Aktivitäten des Vereines;
g. Satzungsänderungen;
h. Beratung und Beschluss über Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder:
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll fertigzustellen, durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe angefochten werden.
§ 11 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zur Erreichung der unter §2 genannten Ziele und Zwecke
Arbeitsgruppen/ Arbeitskreise einrichten und wieder auflösen. In diesen Arbeitsgruppen
können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
1. Im Fall der Auflösung des Vereines sind die gemäß §26 BGB zur Vertretung des Vereines berechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das Vermögen der Stadt Melle zu. Es darf nur für Zwecke gem. § 2 Absatz 1 dieser Satzung verwandt werden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.02.2020
beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Osnabrück eingetragen ist.
§ 14 Datenschutzhinweis
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
3. Den Organen des Vereines, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Stand 05.02.2020